JOA48 Entwicklungs GmbH ist ein Hamburger Unternehmen mit Sitz in der Johnsallee und Tätigkeit im Immobilienbereich. Es ist auf die Entwicklung und Verwaltung von Immobilienprojekt und weitere wichtige Informationen über das Unternehmen, die Geschäftstätigkeit und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Das Unternehmen wurde gegründet und ist seitdem in der Branche tätig. Die Gesellschaft beschäftigt Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in Deutschland. Zu den Hauptgeschäftsfeldern gehören diverse Dienstleistungen und Produkte für Kunden aus unterschiedlichen Branchen. Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre zeigt verschiedene Trends.
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 181/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JOA48 Entwicklungs GmbH, Erwerb v. bebauten u. unbebauten Grundstücken, Projektentw. i. Ber. Immobilienwirtschaft u.a., Johnsallee 48, 20148 Hamburg (AG Hamburg, HRB 162711), vertr. d.: Oliver Corleis, (Geschäftsführer), ist am 14.7.2026 um 16:32 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Rosenkranz, Friesenweg 22, 22763 Hamburg, Tel.: 040 655 880-0 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
67c IN 181/26
Amtsgericht Hamburg, 14.07.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Verfahrensbeginn
Für wen ist Bau Insolvenzen?
Kauf- & Einkaufsabteilungen
Überwachen Sie Lieferanten und Geschäftspartner. Erkennen Sie Risiken bevor es zu spät ist.
Wettbewerber & Strategen
Identifizieren Sie Übernahmeziele und sichern Sie sich Kundenbeziehungen insolventer Konkurrenten.
Rechtsanwälte & Kanzleien
Finden Sie schneller Insolvenzverwalter und Gegenpositionen mit unserer Datenbank.
Medienunternehmen
Erhalten Sie zuerst Wind von Insolvenzen und erstellen Sie Ihre Artikel mit unseren Echtzeit-Daten.